Berufsunfähig
Wann genau Berufsunfähigkeit eintritt und zu Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung führt, ist in den jeweiligen Versicherungsbedingungen geregelt. Gemeinsam ist allen Definitionen der Berufsunfähigkeit, dass es weder auf die Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch auf die Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldversicherung allein ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob und wie sich eine Beeinträchtigung der Gesundheit in der konkreten Berufsausübung auswirkt. Wechselt der Versicherungsnehmer den Beruf während der Laufzeit des Versicherungsvertrags, so ist auf den neuen Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung abzustellen.
Berufsunfähig ist also nur, wer an einer Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die die Fortführung des zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf zu einem bestimmten Prozentsatz (meist über 50%) unmöglich macht. Dies kann auch eine Frage der Zumutbarkeit weiterer Berufsausübung sein (siehe Artikel "Berufsunfähigkeit und Zumutbarkeit der Berufsausübung"). Bei selbstständigen Unternehmern ist dabei ggf. die Möglichkeit einer Umorganisation in Betracht zu ziehen.
Zu beachten ist, dass der Begriff der Berufsunfähigkeit von Versicherung zu Versicherung stark variieren kann, so dass sowohl bei Abschluss einer BU-Versicherung als auch bei Eintritt des Versicherungsfalls zunächst die vereinbarten Bedingungen genau zu prüfen sind.
Wenn Sie berufsunfähig sind und BU-Rente beantragen wollen, erhalten Sie weitere Informationen im Artikel "Berufsunfähigkeitsversicherung: Versicherungsfall richtig melden".
Sollte Ihre Versicherung die Leistung bereits abgelehnt haben oder die Leistungsprüfung verzögern, lesen Sie weiter im Artikel "Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht - was tun?"
Wie ich Ihnen sonst in Sachen Berufsunfähigkeitsversicherung weiterhelfen kann, erfahren Sie im Artikel "Berufsunfähigkeitsversicherung".
Musterbedingungen AB-BUV 2008:
§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer [alternativ: mindestens . . . 4 Monate/Jahre] ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr ausüben kann und außerstande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind.
(3) Ist die versicherte Person . . . 5 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, oder eine andere Tätigkeit auszuüben, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, gilt die Fortdauer dieses Zustands als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.