Vorvertragliche Anzeigeobliegenheit
Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, gegenüber dem Versicherer alle Informationen, die zur Beurteilung der zu übernehmenden Gefahr relevant sind, offen zu legen. Dies geschieht in der Regel anhand eines Fragenkatalogs, den der Versicherungsnehmer schriftlich, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten hat, wobei sich die Vollständigkeit an den Grenzen des Fragebogens orientiert.
So sind beispielsweise bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung für den Versicherer alle Informationen maßgeblich, die den augenblicklichen Gesundheitszustand des potenziellen Versicherungsnehmers sowie dessen Krankenvorgeschichte betreffen; auf dieser Grundlage wird das in Versicherungsdeckung zu nehmende Risiko zutreffend eingeschätzt und über die Erteilung von Versicherungsschutz sowie ggf. über Risikozuschläge, Versicherungsausschlüsse und die Höhe der Prämien entschieden.
Gefahrerheblich und somit angabepflichtig sind Umstände dann, wenn sie auf den Willen des Versicherers, den Vertrag abzuschließen, Einfluss nehmen können. Prinzipiell sollten alle Daten, nach denen im Versicherungsantrag gefragt wird, als bedeutsam aufgefasst werden; nicht selten ergeben sich jedoch Auslegungsschwierigkeiten bei den konkret formulierten Risikofragen. Ob etwa Gesundheitsbeschwerden leichter Natur, welche vor geraumer Zeit erlitten wurden, längst ausgeheilt und nicht wieder aufgetreten sind, im Antrag offenbart werden müssen, hängt vor allem von der genauen Fragestellung des Versicherers ab.
Die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit ist im Streitfall vom Versicherer zu beweisen. Entsprechen die vom Versicherungsnehmer geleisteten Angaben nicht der Wahrheit, hängen die Konsequenzen gemäß §§ 19 ff. VVG vom Grad des Verschuldens ab (Näheres dazu unter den Stichworten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, Rücktritt, Vertragsanpassung und Kündigung).