Berufsunfähigkeitsversicherung: BGH zu Gesundheitsfragen in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Im vorliegenden dienen Fall war die Klägerin wegen einer Brustkrebserkrankung in ihrem Beruf als Erzieherin zu 100 % berufsunfähig geworden. Im Zuge der Antragstellung auf BU-Leistung holte die beklagte Versicherung im Rahmen der Leistungsprüfung Auskünfte ein, aus denen sich ergab, dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum wegen Asthma bronchiale behandelt worden war.
Die Klägerin war der Meinung, sie hätte ihre Asthmaerkrankung bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht ausdrücklich angeben müssen, weil sie das Krankheitsbild "Neurodermitis" genannt habe, welches sämtliche Allergien, auch das so genannte allergische Asthma, mit umfasse.
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Versicherer beim künftigen Versicherungsnehmer nur dann genauer nachfragen muss, wenn dessen Angaben bei der Antragstellung ersichtlich unvollständig oder unklar sind. Die Angabe von Neurodermitis löst nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht die Obliegenheit des Versicherers aus, den Versicherungsnehmer nochmals gezielt auf andere Allergien zu befragen. Es musste sich dem Versicherung hier nicht aufdrängen, dass die vom Versicherungsinteressenten erteilten Auskünfte im Fragebogen falsch oder unvollständig waren.
Auf die Bedeutung der richtigen und vollständigen Beantwortung von Gesundheitsfragen kann daher nicht oft genug hingewiesen werden: Zwar muss der Versicherer im Prozess das Vorliegen der arglistigen Täuschung beweisen, wenn er sich auf eine Anfechtung des Vertrags berufen will. Dies gelingt ihm jedoch relativ leicht, wenn der Versicherungsnehmer nicht plausibel darlegen kann, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist.
Als Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht in Stuttgart und bundesweit mit Erfahrung im Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung biete ich Ihnen daher Beratung auch schon beim Abschluss eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages an, etwa dann, wenn bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen Schwierigkeiten auftauchen. Auch beim Eintritt des Versicherungsfalls, also wenn Sie berufsunfähig geworden sein sollten, ist anwaltliche Beratung schon bei der Beantragung der Versicherungsleistung ratsam. Gerne prüfe ich auch für Sie, ob eine Leistungsablehnung des Versicherers rechtmäßig erfolgt ist und wie Sie dagegen vorgehen können.