Berufsunfähigkeitsversicherung: Krankenkassenbeiträge auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung
Aus aktuellem Anlass ist darauf hinzuweisen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls in der Berufsunfähigkeitsversicherung der folgende sozialrechtliche Umstand zu beachten ist:
Grundsätzlich besteht im Hinblick auf Leistungen aus einer privat abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung oder aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), die Teil einer Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung ist, keine Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenkasse.
In Einzelfällen kann ein Beitragsbescheid der gesetzlichen Krankenkasse jedoch rechtmäßig sein. Dies betrifft solche Fälle, bei denen die Berufsunfähigkeitsversicherung als Zusatzversicherung zu einem Vertrag der betrieblichen Altersvorsorge, insbesondere zu einem Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen worden ist. Der Gesetzgeber hat in § 229 Sozialgesetzbuch V vorgesehen, dass Leistungen aus solchen Verträgen der Beitragspflicht zur Krankenkasse unterliegen.
Nicht in allen Fällen ist die Krankenkasse jedoch berechtigt, den Beitragssatz nach der vollen Rentenleistung zu berechnen. So hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 28.09.2010, Az. 1 BvR 1660/08 entschieden, dass bei einer teilweisen Prämienzahlung durch den Arbeitnehmer bezüglich der vom Arbeitnehmer selbst bezahlten Prämienanteile kein Krankenkassenbeitrag erhoben werden darf.
Diese Rechtsprechung wird in der Praxis von Krankenkassen gelegentlich noch immer nicht korrekt umgesetzt. Insbesondere in solchen Fällen, in denen der Arbeitnehmer von vornherein einen Teil der Prämien selbst bezahlt, oder in solchen Fällen, in denen der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis verlässt, den Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge jedoch privat übernimmt und aus eigener Tasche weiter finanziert, kann die Beitragspflicht ohne Berücksichtigung des genannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts erheblich zu hoch berechnet sein.
Sollten Sie vermuten, dass auf Ihre Berufsunfähigkeitsleistung zu Unrecht Krankenkassenbeiträge erhoben worden sind, sollten Sie sich wegen einer Beratung an ihren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht wenden. Gerne stehen wir Ihnen auch in dieser Frage zur Verfügung.
Zum Urteil vom 28.09.2010